Sonnenenergie Zollernalb .eV.Ziele des Vereins 

Unser Ziel ist die 100%ige Deckung mit Regenerativer Energie

Lesen Sie hierzu auch folgenden Flyer

In einer Powerpointpräsentation von Dr. Waffenschmidt ist der Weg und die Möglichkeiten hierzu anschaulich beschrieben.

Wer diese Botschaft auch gerne musikalisch hätte, dem sei dieser Song empfohlen (Download als mp3; 5MB; mit Rechtsklick ) - siehe auch Link zum SFV

Die Internetseite der Gruppe AIXELLENT ist
http://www.myspace.com/aixellent

100 % Erneuerbare Energien - Ein Vortrag, den auch Sie halten könnten (siehe auch unter Links)

Ab jetzt wird es eher trocken - Im Bedarfsfall kann eine, für einen Verein zwingend notwendige Satzung aber auch ganz nützlich sein.

Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Sonnenenergie Zollernalb", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Balingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist Umweltschutz durch Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, insbesondere der Sonnenenergie, sowie durch umweltschonende Nutzung und Einsparung von Energie.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die ideelle Beratung und Betreuung von Personen und Kommunen, die an Bau und Betrieb von alternativen Anlagen zur Energieumwandlung interessiert sind

- Öffentlichkeitsarbeit, wie die Organisation von Tagungen, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen mit energierelevanten Themenstellungen

- die ideelle Begleitung von Projekten in Planung und Durchführung, die dem oben genannten Vereinszweck dienen

- die Erstellung vereinseigener Anlagen zu Forschungs- und Erprobungszwecken

(3) Der Verein wendet sich mit allen seinen Vorhaben an die Allgemeinheit und macht daher seine Forschungsergebnisse und seine Beratungstätigkeit jedem zugänglich.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

a. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist überparteilich und wirtschaftlich unabhängig.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

§ 3 Finanzmittel

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und der Abgabe von Informationsmaterial.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und arbeitstechnische Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:

a. ordentlichen Mitgliedern

b. fördernden Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Fördermitglieder können juristische Personen, sowie alle Personen wie unter (2) werden.

(4) Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.

(5) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jeder hat nur eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliedschaft endet sofort durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Vorstandsbeschluß. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt, oder wenn es in grober und wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied wird die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Eingezahlte Beiträge und Schenkungen gehen bei Beendigung der Mitgliedschaft in das Vereinsvermögen über bzw. können nicht zurückgefordert werden.

Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins, erhalten Mitglieder dem Verein leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände und evtl. gegebene Darlehen nach einer angemessenen Frist (bis zu einem Jahr) zurück.

(8) Alle Vereinsmitglieder haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.

(9) Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist am Jahresbeginn auf das Vereinskonto zu entrichten. Bei Vereinsbeitritt ist er für das laufende Jahr ebenfalls in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, sowie 2 stellvertretenden Vorsitzenden besteht

- der Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(2) Ein Mitglied des Vorstands muß die Funktion des Schatzmeisters übernehmen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, sowie die Koordinierung von Publikationen und Veranstaltungen.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf schriftlichen oder telefonischem Wege gefaßt werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(5) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Ein Vorstandsmitglied kann Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von DM 200,- pro Einzelgeschäft alleine tätigen. Der Vorstand ist berechtigt ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art und jeder Höhe für den Verein zu ermächtigen.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein entgegen und stellt als einziger Quittungen aus.

(7) Ansonsten vollzieht der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beirat

(1) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern, für die Dauer von zwei Jahren, einen Beirat zu seiner Unterstützung und Beratung berufen. Eine vorzeitige Abberufung ist durch den Vorstand jederzeit möglich.

(2) Die Sitzungen des Beirates müssen schriftlich protokolliert werden.

(3) Die Mitglieder des Beirats nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil und sind mit einzuladen. Sie sind dort nicht stimmberechtigt; sie haben kein Vertretungsrecht.

(4) Eine - auch zeitlich beschränkte - Nachberufung im Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen zur bewältigung bestimmter, wichtiger Aufgaben ist möglich.

Scheidet ein Mitglied auf eigenen Wunsch oder durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft aus dem Beirat aus, so kann ein neues Mitglied nachberufen werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich - möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres - einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

- die Grundsatzrichtlinien der Vereinstätigkeit

- den Jahresbericht des Vorstandes

- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

- die Entlastung des Vorstandes

- die Neuwahl des Vorstandes

- Anträge und Sonstiges

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

- das Vereinsinteresse dies erfordert

- ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt

- ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vom Tag des Ausscheidens gerechnet.

(2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Eigene Anträge von Mitgliedern, die zur Abstimmung eingebracht werden sollen, sowie Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden. Anträge, die erst nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, können nur unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" behandelt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie unter Angabe der Tagesordnung fristgerecht einberufen worden ist.

(4) In der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied sein Stimmrecht auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen.

(5) Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern oder deren Vertretern ist eine schriftliche, geheime Wahl bzw. Abstimmung durchzuführen.

(6) Beschlüsse, durch die die Satzung oder Geshäftsordnung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder und können nur nach vorheriger Ankündigung in der schriftlichen Einladung gefaßt werden.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll muß spätestens 3 Monate nach der Versammlung jedem Mitglied zur Einsicht zugänglich sein.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit und kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eien gemeinnützige Organisation zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder durch einen durch diesen beauftragten Treuhänder.